Widerrufsbutton-Pflicht ab 19.06.2026 – was Online-Shop-Betreiber jetzt sofort umsetzen müssen
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 19.06.2026 verpflichtet § 356a BGB Online-Händler, eine elektronische Widerrufsfunktion („Widerrufsbutton“) bereitzustellen.
- Keine Übergangsfrist – fehlt der Button, drohen Abmahnungen und eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage.
- Pflicht ist ein zweistufiger Prozess: „Vertrag widerrufen“ → „Widerruf bestätigen“ plus unverzügliche Eingangsbestätigung per E-Mail.
- Auch Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung sind anzupassen.
1. Worum geht es?
Mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (BGBl. I 2026 Nr. 28, verkündet am 05.02.2026) hat der Gesetzgeber die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 in deutsches Recht umgesetzt.
Was sich online mit wenigen Klicks abschließen lässt, soll sich auch online mit wenigen Klicks widerrufen lassen.
2. Wer ist betroffen?
Die Pflicht trifft jeden Unternehmer, der mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche (Website, App, Online-Formular, Buchungsportal) schließt und bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Konkret betroffen sind insbesondere:
- klassische Online-Shops (Shopify, WooCommerce, Shopware, JTL, Gambio, Wix etc.);
- Buchungsportale und Dienstleistungs-Websites;
- Anbieter digitaler Inhalte und Streaming-Plattformen;
- Händler auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon, die eigene Shops betreiben;
- auch Kleinunternehmer – Größe oder Umsatz spielen keine Rolle.
Nicht betroffen sind reine B2B-Shops sowie Verträge, bei denen das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 312g Abs. 2 BGB – z. B. verderbliche Waren, individuell angefertigte Produkte, entsiegelte Hygieneartikel).
3. Die konkreten Anforderungen an den Widerrufsbutton
Stufe 1: Der Widerrufsbutton
- Beschriftung „Vertrag widerrufen“ oder eine gleichwertige, eindeutige Formulierung.
- Gut lesbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich – idealerweise im Footer ohne Scrollen erreichbar.
- Während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar (Empfehlung: dauerhaft pauschal).
- Kein Login-Zwang – auch Gastbesteller müssen ihn erreichen.
Das Online-Formular
Auf der nachgelagerten Eingabeseite muss der Verbraucher folgende Informationen bereitstellen oder bestätigen können:
- Name des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags (z. B. Bestellnummer),
- elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung (z. B. E-Mail-Adresse).
Ein Widerrufsgrund darf nicht abgefragt werden.
Stufe 2: Die Bestätigungsfunktion
Anschließend muss ein zweiter Button mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen“ (oder gleichwertig) folgen. So werden versehentliche Auslösungen vermieden.
Unverzügliche Eingangsbestätigung
Nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (i. d. R. per E-Mail) eine Eingangsbestätigung übermitteln, die mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthält.
Wichtig: Die Formulierung darf nicht den Eindruck erwecken, der Widerruf sei bereits inhaltlich geprüft und „bestätigt“ worden.
4. Anpassung der Widerrufsbelehrung & Datenschutzerklärung
Mit dem 19.06.2026 wird auch Art. 246a § 1 EGBGB geändert und die Muster-Widerrufsbelehrung (Anlage 1 EGBGB) ergänzt: Der Unternehmer muss künftig zusätzlich über die Existenz und den Ort der Widerrufsfunktion informieren.
Gleichzeitig sollten die Datenschutzhinweise an den neuen Verarbeitungsvorgang (Name, Bestellnummer, E-Mail, Zeitstempel, IP-Adresse) angepasst werden. Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b, c und f DSGVO.
5. Was droht bei Verstößen?
Wer den Widerrufsbutton nicht, fehlerhaft oder unzureichend umsetzt, riskiert insbesondere:
- Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände – typischerweise mit Anwaltskosten von 500 bis 2.000 € zzgl. Unterlassungsforderung;
- Verlängerung der Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage nach § 356 Abs. 3 BGB – mit erheblichem wirtschaftlichem Schaden durch Spät-Retouren;
- behördliche Maßnahmen bei systematischen Verstößen.
Erfahrungsgemäß werden spezialisierte Abmahnvereine bereits ab dem ersten Tag aktiv.
6. Praxis-Checkliste – das ist jetzt zu tun
| Nr. | Maßnahme |
|---|---|
| 1 | Widerrufsbutton „Vertrag widerrufen“ gut sichtbar einbauen – ohne Login-Zwang |
| 2 | Eingabeformular mit Pflichtfeldern Name + E-Mail + Bestell-/Vertragsreferenz |
| 3 | Bestätigungsbutton „Widerruf bestätigen“ einfügen |
| 4 | Automatisierte Eingangsbestätigung per E-Mail mit Inhalt + Datum + Uhrzeit |
| 5 | Widerrufsbelehrung an die ab 19.06.2026 geltende Anlage 1 EGBGB anpassen |
| 6 | Datenschutzhinweise zum Widerrufsprozess ergänzen |
| 7 | Bei Marktplätzen: vertragliche Absicherung mit dem Plattformbetreiber |
| 8 | Test-Widerruf durchführen und intern dokumentieren |
| 9 | Rechtstexte regelmäßig prüfen lassen |
7. Fazit
Die Widerrufsbutton-Pflicht ist keine Lappalie, sondern eine echte Compliance-Pflicht mit erheblichem Abmahn- und Haftungsrisiko. Mit einer sauberen technischen Integration, einer aktualisierten Widerrufsbelehrung und angepassten Datenschutzhinweisen ist die Umsetzung aber gut zu schaffen.
Stand: 19.06.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
