Fotoklau im Internet – Hilfe bei urheberrechtlicher Abmahnung
Ein gutes Foto gehört heute zu jedem Internetauftritt dazu, sei es eine Auktion bei eBay, eine Webseite oder ein Internetshop. Angesichts der zahlreichen professionellen Produktfotos der Hersteller und dem davon verwöhnten Auge des Kunden, ist die Versuchung die Versuchung groß, diese einfach kurzerhand zu übernehmen. Doch diese “copy & paste” -Variante kann teuer werden.
Oft folgt in diesen Fällen die böse Überraschung nach einigen Wochen in Form Briefs vom gegnerischen Anwalt: Sie haben eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten, in der Ihnen die unberechtigtn Verwendung eines Fotos vorgeworfen wird. Darin werden die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten verlangt. Ferner soll innerhalb einer sehr kurzen Frist (ca. 1 Woche) eine Unterlassung- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden, in der Sie sich für jeden Fall einer erneuten Verletzung zu einer Vertragsstrafe verpflichten sollen.
Wenn Sie eine solche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, oder Sie als Fotograf Ihr Urheberrecht verletzt sehen und nun selbst eine Abmahnung aussprechen wollen, sprechen Sie uns gerne an. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören.
Hilfe bei Abmahung wegen Fotoklau (Urheberrechtsverletzung)
So einfach funktioniert es:
1. Zusendung der Unterlagen
Senden Sie uns einen Screenshot oder einen Link zu der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung und ihre Unterlagen (insbes. eine erhaltene Abmahnung) per E-Mail oder über unser Kontaktformular zu. Füllen Sie hierzu einfach das Kontaktformular aus. Wenn Sie nicht weiter wissen, klicken Sie für weitere Hinweis auf die “?”, Symbole, schauen Sie unser Info-Video an oder kontaktieren Sie uns. Wie helfen Ihnen gerne.
2.Kostenlose Ersteinschätzung
Wir teilen Ihnen telefonisch kostenfrei unsere erste Einschätzung mit, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt oder welche Reaktionsmöglichkeiten im Falle einer Abmahnung bei Fotoklau bestehen werden kann. Besteht keine Erfolgsaussicht, bleibt die Überprüfung gratis – ihnen entstehen keinerlei Kosten.
3. Anschreiben des Gegners
Im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung (Fotoklau) wird der Gegner von uns mit einem anwaltlichen Brief angeschrieben. Unter Bezugnahme auf Ihren Sachverhalt und rechtlicher Würdigung anhand der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung helfen wir Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
4. Unterlassung, Schadensersatz & weitere Ansprüche
Sehr häufig bewirkt bereits die von uns ausgesprochene Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz. Wenn Sie als vermeintlicher Verletzer abgemahnt worden sind, können wir Ihnen oft selbst dann helfen, wenn die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt ist.
Rechte des Fotografen bei Urheberrechtsverletzung durch Fotoklau?
Zur Abmahnung berechtigt ist grundsätzlich derjenige, der die Nutzungsrechte an dem betreffenden Foto hält. Dies ist zunächst der Fotograf als Urheber des Bildes persönlich oder einige etwaige Fotoagentur, für die er tätig ist. Hat ein Fotograf oder eine Fotoagentur für einen Hersteller Produktfotos angefertigt und diesem daran die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt, so darf der Hersteller selbst die Verletzung seiner Rechte an den Bildern abmahnen.
Welche Ansprüche können mit einer Abmahnung geltend gemachten werden?
Kern der Abmahnung ist stets der Unterlassungsanspruch: Der Abgemahnte soll sich vertraglich verpflichten, die ihm vorgeworfene Handlung in Zukunft nicht noch einmal vorzunehmen. Für den Fall, dass er sich nicht daran hält, verpflichtet er sich zur Zahlung eines Geldbetrages (i.d.R. 5.000,00 € pro Verstoß) an den Rechteinhaber.
Daneben wird fast immer auch Ersatz der für die Abmahnung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten und Ersatz des durch die Rechtsverletzung entstandenen Lizenzschadens gefordert. Zusätzlich steht dem Urheber bzw. Fotografen auch eine Auskunftsanspruch zu, der ihm helfen soll, die Höhe seines Schadensersatzes zu ermitteln.
Der Urheber hat zudem einen Anspruch auf Urhebernennung, also darauf, dass sein Name oder Künstlername (bei Verwendung eines Pseudonyms) in Verbindung mit dem Foto oder Bild genannt wird.
Wie soll ich mich verhalten, wenn mir eine Urheberrechtsverletzung bzw. Fotoklau vorgeworfen wird?
Wenn Sie eine Abmahnung wegen Fotoklau bzw. Urheberrechtsverletzung erhalten haben, sind folgende Punkte besonders wichtig:
- Bewahren Sie Ruhe.
- Lassen Sie von einem Anwalt prüfen, ob Ihre Abmahnung berechtigt ist und welche Rechtsschutzmöglichkeiten ggf. bestehen.
- Unterschreiben Sie nicht die beigefügte strafbewährte Unterlassungserklärung, bevor Sie mit uns gesprochen haben.
- Nehmen Sie nicht selbst Kontakt zum Rechteinhaber oder dem abmahnenden Rechtsanwalt auf. Sie würden sonst womöglich ohne dies zu bemerken Zugeständnisse machen, die nicht umkehrbar sind.
Unter der Rubrik Abmahnung finden Sie Antworten zu den häufigsten Fragen, mit denen sich unsere Mandanten an uns wenden. Eine einzelfallbezogene Rechtsberatung kann dies freilich nicht ersetzen. Rufen Sie uns hierzu bitte unter 040 – 320 46 390 an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Was passiert, wenn ich nicht auf die Abmahnung reagiere?
In jedem Fall sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren oder gar in den Papierkorb werfen, selbst wenn Sie diese für völlig unberechtigt halten. Rufen Sie uns an unter 040 – 320 46 390 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen.
Auch wenn Sie die Abmahnung für berechtigt halten, können wir Ihnen helfen, zum Beispiel indem wir eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung anfertigen, durch die sie sich möglichst wenig angreifbar machen. Zudem ist es oft möglich, mit dem abmahnenden Anwalt über den zu zahlenden Betrag zu verhandeln. Sprechen Sie uns einfach an.
Wenn Sie nicht auf die Abmahnung reagieren, kann der Rechteinhaber ein gerichtliches Verfahren gegen Sie einleiten. Dies kann entweder im Eilverfahren, auch einstweiliger Rechtsschutz genannt, oder auf dem “normalen” Klageweg erfolgen.
Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung bei Fotoklau
Der Regelfall ist dabei das einstweilige Verfügungsverfahren, weil es für den Rechteinhaber schneller und kostengünstiger ist. Für den Abgemahnten besteht zudem das Problem, dass er im Rahmen des Eilverfahrens in der Regel nicht angehört wird, sondern erst durch Zustellung der gerichtlichen Verfügung von dem gegen ihn anhängigen Verfahren Kenntnis erlangt. Gegen diese Verfügung kann der Abgemahnte dann selbstverständlich Rechtsmittel einlegen. Wenn der Rechteinhaber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon angedroht aber noch nicht gestellt hat, kann eine sog. Schutzschrift helfen, eine Anhörung des Abgemahnten zu erzwingen. Wir beraten Sie gerne.
Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung beim Fotoklau?
Unsere Mandanten fragen uns oft, wie die von den abmahnenden Anwälten geltend gemachten, teils sehr hoch erscheinenden Rechtsanwaltskosten zustandekommen.
Die erstattungsfähigen Kosten für eine Abmahnung werden anhand des Gegenstandswertes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung. Hinzu kommt in der Regel der geltend gemachte Lizenzschaden als Schadensersatzposten sowie mögliche weitere Ansprüche (s.o.). Der Gegenstandswert ist nicht mit den Kosten der Abmahnung zu verwechseln. Er stellt nur die Berechnungsgrundlage dafür dar.
a) Erster Schritt: Gegenstandswert bestimmen
Die Gegenstandswerte richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und werden vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Im Rahmen der Rechtsprechung haben sich jedoch für bestimmte Fälle sog. Regelgegenstandswerte herausgebildet, die vorbehaltlich besonderer Umstände als üblich und angemessen gelten. Beim Fotoklau werden dabei dabei häufig die Tabellen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) als Orientierung herangezogen.
Achtung: Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Gerne prüfen wir Ihre Abmahnung auch hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren.
b) Zweiter Schritt: einfache Gebühr in EUR ermitteln und mit dem Faktor des Gebührentatbestands multiplizieren
Bsp.: Gegenstandswert 25.000 € = einfache Gebühr 788,00 €
Im Anhang zum RVG gibt es eine Tabelle, in der jedem Gegenstandswert ein Betrag in Euro zugeordnet ist (einfache Gebühr). Für eine Geschäftsgebühr in einem durchschnittlich schwierigen Fall wird dieser Wert z.B. mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Auslagen sowie die ggf. angefallene Umsatzsteuer werden hinzuaddiert.
Bsp.: Gegenstandswert 25.000 € (wie oben)
1,3 Geschäftsgebühr 1024,40 €
Pauschale für Post + Telekommunikation 20,00 €
__________
zzgl. 19 % USt. 198,44 €
__________
Gesamt: 1.242,84 €
DURCHSETZUNG IHRER RECHTE BEI FOTOKLAU
Im Streitfall: Abmahnung und Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch mit Rat und Tat zur Seite wenn Sie eine Abmahung wegen Fotoklau erhalten haben oder Sie selbst als Fotograf gegen die Verletzung Ihrer Urheberrechte an Ihren Bildern durch Dritte vorgeben möchten
Sollten Dritte Ihre Urheberrechte verletzen, werden wir Ihre Rechte mit Nachdruck und wenn nötig auch gerichtlich durchsetzen. Wenn Sie eine Abmahung erhalten haben, verteidigen wir Sie.
Abmahnung wegen Fotoklau
Hat ein Anderer Ihr Urheberrecht als Fotograf verletzt, prüfen wir gerne für Sie, ob die Grenze zur Urheberrechtsverletzung überschritten ist. Falls ja, so übernehmen wir gerne die urheberrechtliche Abmahnung für Sie.
Einstweilige Verfügung & Klage
Sollte bei einer Urheberrechtsverletzung eine aussergerichtliche Abmahnung nicht zum Erfolg führen, so bereiten wir in Absprache mit Ihnen eine einstweilige Verfügung in Urheberrechtssachen vor und vertreten Sie selbstverständlich vor Gericht.
Verteidigung bei Bilderklau
Wenn Sie eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung wegen Fotoklau erhalten haben, sprechen Sie uns zeitnah an. Als erfahrener Rechtsanwalt für Urheberrecht, insbesondere Fotoklau, verteidigen wir Sie gerne, sei es außergerichtlich oder vor Gericht.