Negative Bewertung im Internet löschen und entfernen
In der heutigen Zeit informieren sich Kunden über einen potentiellen Vertragspartner in der Regel vorab über das Internet. Neben den Bewertungsrubriken auf den Seiten diverser Verkaufsportale (wie z.B. eBay oder Amazon) existieren mittlerweile unzählige, oft auch branchenspezifische Bewertungsportale, welche die Meinungsbildung der Kunden über ein Unternehmen maßgeblich prägen. Daher sind negative Bewertungen im Internet dazu geeignet, den guten Ruf eines Unternehmens nachhaltig zu beschädigen. Schützen Sie Ihre Reputation mit der Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts aus der Kanzlei copy & right.
Einige der Bewertungsportale gegen die wir für Sie vorgehen können sind:
- Jameda, Sanego & Docinsider (Bewertungsportale für Ärzte)
- Kununu & XING (Bewertungsportale für Arbeitgeber)
- Yelp (Bewertungsportal im Bereich Unterhaltung, Geschäfte, Restaurants, u.v.m.)
- Golocal (Empfehlungsportal in verschiedenen Bereichen wie Dienstleistungen, Restaurants, o.ä.)
- Qype (standortbezogenes Bewertungsportal auf lokaler Basis)
- Holidaycheck, HRS & Tripadvisor (Hotel- & Reisebewertungen)
- Google (allgemeine Nutzerbewertungen, App-Bewertungen)
Negative Bewertung im Internet entfernen lassen
So einfach funktioniert es:
1. Zusendung der Unterlagen
Senden Sie uns einen Screenshot Ihrer Bewertung oder einen Link und ihre Unterlagen per E-Mail oder über unser Kontaktformular zu. Füllen Sie hierzu einfach das Kontaktformular aus. Wenn Sie nicht weiter wissen, klicken Sie für weitere Hinweis auf die “?”, Symbole, schauen Sie unser Info-Video an oder kontaktieren Sie uns. Wie helfen Ihnen gerne.
2. Kostenlose Ersteinschätzung
Wir teilen Ihnen telefonisch kostenfrei unsere erste Einschätzung mit, ob die negative Bewertung gelöscht werden kann. Besteht keine Erfolgsaussicht, bleibt die Überprüfung gratis – ihnen entstehen keinerlei Kosten.
3, Anschreiben des Portals
Die Rechtsabteilung des Bewertungsportals wird von uns mit einem anwaltlichen notice-and-take-down-letter angeschrieben. Unter Bezugnahme auf Ihren Sachverhalt und rechtlicher Würdigung anhand der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung werden damit die Prüfungspflichten des Portals gegenüber Ihnen rechtlich durchgesetzt.
4. Entfernung und weitere Ansprüche
Sehr häufig bewirkt bereits das erste anwaltliche Anschreiben eines Portals die Löschung und Entfernung der negativen Bewertung durch das Portal. Auf Ihren Wunsch hin, besprechen wir gemeinsam die Möglichkeiten weiterer Ansprüche wie Schadensersatz, der Abgabe einer Unterlassungserklärung oder der gerichtlichen Durchsetzung.
Wann sind Bewertungen im Internet rechtlich angreifbar?
Wie eine Äußerung rechtlich zu bewerten ist, hängt von vielen Faktoren ab und ist immer anhand einer Gesamtschau der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Unter anderem sind zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. 3 StR 197/14; BGH, Beschluss vom 07.02.2002, Az. 3 StR 446/01):
- der genaue und vollständige Wortlaut der Äußerung
- der sprachliche Kontext
- die Begleitumstände
- wie ein objektives Publikum die Äußerung verstehen muss
Allgemein gesprochen, haben sich im Bereich der Entfernung schlechter Bewertungen im Internet jedoch folgende Erfahrungssätze herausgebildet:
Wer nicht Kunde ist, darf auch nicht bewerten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall zu der Bewertungsplattform für Ärzte “JAMEDA” entschieden, dass Hostprovider wie Bewertungsportale Bewertungen löschen müssen, wenn der Bewerter bspw. niemals Patient bei dem bewerteten Arzt war, BGH VI ZR 34/15. In solchen Fällen gebe es kein berechtigtes Interesse, überhaupt eine Bewertung abgeben zu dürfen.
Tatsachenbehauptung vs. Werturteil
Für die Frage danach, ob eine negative Bewertung im Internet gelöscht werden kann, ist es zunächst wichtig, den Unterschied zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung zu verstehen, da diese rechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Unter Tatsachen im Rechtssinne versteht man “Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind”.
Werturteile sind demgegenüber durch Elemente des Meinens und des Dafürhaltens geprägt und nicht objektiv nachprüfbar.
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kann im Einzelfall schwierig sein. Wir beraten Sie gerne.
Falsche Tatsachenbehauptungen sind nicht rechtlich geschützt
Falsche Tatsachenbehauptungen sind nicht rechtlich geschützt (vgl. AG München zu Verkäuferbewertung bei eBay; BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980, Az. 1 BvR 797/78) und daher unzulässig.
Wahre Tatsachenbehauptungen sind zwar rechtlich geschützt – aber nicht unbeschränkt
Geschützt sind zunächst wahre Tatsachenbehauptungen, die dazu geeignet sind, zur Meinungsbildung beizutragen und einem Werturteil als Grundlage dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, 1 BvR 1555/88; BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, 1 BvR 23/94; st. Rspr).
Dieser Schutz gilt jedoch nicht unbeschränkt. Es muss vielmehr stets überprüft werden, welche Interessen im jeweiligen Einzelfall stärker wiegen (Interessenabwägung). Bei Internetbewertungen stehen sich typischerweise die folgenden beiden Rechtspositionen gegenüber, die gegeneinander abzuwägen sind:
- das Recht des von der Äußerung Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, ggf. i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 8 EMRK) sowie
- das Recht des Nutzers und des Betreibers auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK)
Bei Werturteilen kommt es darauf an
Werturteile sind grundsätzlich dann unzulässig und damit unproblematisch angreifbar, wenn sie, ohne sich tatsächlich mit der Sache auseinanderzusetzen, entweder
- eine Formalbeleidigung oder
- eine unsachliche Schmähkritik oder
- einen Angriff auf die Menschenwürde
enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az. VI ZR 45/05 – Terroristentochter). Die Interessen der Betroffenen müssen hier ausnahmsweise nicht gegeneinander abgewogen werden. Im Übrigen kommt es auf eine Interessenabwägung an.
Ihre Ansprüche bei schlechten Bewertungen im Internet
Rechtlicher Schutz gegen unberechtigte Bewertungen
Eine negative Bewertung im Internet kann jeden Bereich treffen:
- Unternehmer – wie E-Commerce-Betreiber, Restaurants, Hotels, Gastronomen, Handwerker,
- Freiberufler – wie Ärzte, Architekten, Steuerberater oder
- Privatpersonen – wie Lehrer oder Professoren
Erfahren Sie hier, welche Ansprüche ihnen im Falle einer negativen Bewertung im Internet zustehen.
Entfernung / Löschung des negativen Eintrags oder der Bewertung
Gerne setzen wir uns für Sie umgehend mit den Bewertungsportalen in Verbindung, setzen diese über den Verstoß in Kenntnis und verlangen die Löschung des jeweiligen Eintrags – alternativ die Offline-Stellung des Textes bis zur Klärung der möglichen Rechtsverletzung. Mit der Kenntnisnahme des Verstoßes haften die Bewertungsportale für weitere Schäden.
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
In diesen Fällen der Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts stehen dem betroffenen Unternehmen Unterlassungsansprüche gegenüber dem Äußernden zu. Diese Ansprüche bestehen unabhängig davon, ob den Äußernden eine Schuld trifft. Entscheidend ist allein, ob eine Wiederholungs- oder eine Erstbegehungsgefahr besteht. Droht die erstmalige Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts ist ein vorbeugender Schutz möglich.
Daneben können Unternehmen, deren Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt wurde, im Einzelfall auch Schadensersatzansprüche zustehen. Wir beraten Sie gerne.
DURCHSETZUNG IHRER ANSPRÜCHE BEI NEGATIVEN BEWERTUNGEN
Im Streitfall: Vorgehen gegen das Bewertungsportal & den Bewerter
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch mit Rat und Tat zur Seite wenn es um die Verteidigung Ihrer Rechte in einem Notice-And-Takedown-Verfahren mit dem Plattformbetreiber oder um die außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geht.
Sollten Dritte Ihre Markenrechte verletzen, werden wir Ihre Rechte mit Nachdruck und wenn nötig auch gerichtlich durchsetzen.
Vorgehen gegen das Bewertungsportal
Im ersten Schritt zur schnellstmöglichen Beseitigung der Bewertung schreiben wir das Portal mit einer rechtlich begründeten Löschungsaufforderung an („notice-and-take-down-letter“). Dies ist der direkteste und schnellste Weg zur Löschung und Entfernung der Bewertung. Der Portalbetreiber muss dann tätig werden, und die Bewertung entfernen.
Schritte gegen den Verfasser selbst würden sind grundsätzlich weniger erfolgversprechend, da sie nur indirekt zur Löschung führen und der Bewerter zudem oftmals anonym ist und seine Identität nur umständlich ermittelt werden kann.
Vorgehen gegen den Bewerter
Ist Ihnen die Identität der Verletzenden bekannt, werden wir nach dem Anschreiben des Portals gegen den Verfasser vorgehen können. Sie haben neben dem
- Anspruch auf Unterlassung weiterer Bewertungen (Unterlassungserklärung)
- einen Schadensersatzanspruch.
Vom Schadensersatz werden regelmäßig auch die Anwaltskosten umfasst. Bei besonders schweren Verletzungen Ihres Persönlichkeitsrechts stehen Ihnen auch Schmerzensgeldansprüche zu.
Einstweilige Verfügung & Klage
Sollte bei negativen Bewertung eine aussergerichtliche Abmahnung nicht zum Erfolg führen, so bereiten wir in Absprache mit Ihnen eine einstweilige Verfügung oder Klage vor und vertreten Sie selbstverständlich vor Gericht.
Der Verletzer hat im Falle eines schuldhaften Verstoßes die Kosten des Unternehmens zu zahlen. Rechtschutzversicherungen übernehmen in vielen Fällen auch die Kosten ihrer Versicherten. Gerne stellen wir eine Deckungsanfrage für Sie.