Abmahnung erhalten?
Hilfe vom Anwalt bei Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung, Patentrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzung & Verletzung von eingetragenem Design bzw. Geschmacksmuster
Wenn Sie eine Abmahnung von einem Anwalt erhalten haben, wird Ihnen die Verletzung von
- Marke
- Patent oder Gebrauchsmuster
- Design (DE) bzw. Geschmacksmuster (EU)
- Urheberrecht (Foto, Text, Bilder etc.) oder
- Wettbewerbsrecht bzw. unlauterer Wettbewerb (UWG)
vorgeworfen.
Die Abmahnung dient eigentlich einem sinnvollen und legitimen Zweck: Der Empfänger auf eine mutmaßliche Verletzung von Markenrechten, Urheberrechten, Patentrechten, Designs oder wettbewerbsrechtlichen Vorschrift-en aufmerksam gemacht werden und ein gerichtliches Verfahren soll vermieden werden.
Die Abmahnung bietet dem Rechteinhaber zudem den Vorteil, seine Ansprüche schneller und kostengünstiger durchsetzen zu können, als dies in einem gerichtlichen Verfahren möglich wäre.
Tipp für Abgemahnte:
✓ Unterschreiben Sie die der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung nicht!
✓ Bezahlen Sie nicht die im Schreiben geforderte Geldsumme
✓ Treten Sie nicht mit der Abmahnkanzlei in Kontakt
✓ Nutzen Sie gerne vorab unseren kostenlosen Erstkontakt oder beauftragen Sie bequem online eine fundierte Erstberatung zu Ihrer Abmahnung
Sofort Hilfe bei Abmahnung vom Anwalt
So einfach funktioniert es:
Ersteinschätzung anfordern
Fordern Sie bequem online eine ausführliche Ersteinschätzung an. Füllen Sie einfach das Onlineformular aus und laden Sie die Abmahnung bzw. einstweilige Verfügung und/oder einen Screenshot des (vermeintlichen) Wettbewerbsverstoßes hoch und schicken Sie uns einen Link sowie etwaige weitere Unterlagen zu. Wenn Sie nicht weiter wissen, klicken Sie für weitere Hinweis auf die “?”, Symbole, schauen Sie unser Info-Video an oder kontaktieren Sie uns unverbindlich vorab. Wie helfen Ihnen gerne.
Ausführliche Beratung zu den Erfolgsaussichten
Wir teilen Ihnen zeitnah nach der Beauftragung telefonisch oder vor Ort in der Kanzlei unsere substantiierte Einschätzung zu den Erfolgsaussichten der Verteidigung gegen Ihre wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit und besprechen mit Ihnen die Option für das weitere Vorgehen.
Anrechnung der Kosten bei Folgemandat
Beauftragen Sie uns nach erfolgter Erstberatung mit der weiteren außergerichtlichen oder gerichtlichen Verteidigung wegen des betreffenden Wettbewerbsrechtsverstoßes, wird die Erstberatungsgebühr auf die im Rahmen der Vertretung entstehenden Kosten angerechnet.
Anschreiben des Gegners
Im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, Markenrechtsverletzung, Patentrechtsverletzung, oder Urheberrechtsverletzung wird der Gegner von uns mit einem anwaltlichen Brief angeschrieben. Unter Bezugnahme auf Ihren Sachverhalt und rechtlicher Würdigung anhand der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung helfen wir Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.
1. WAS IST EINE ABMAHNUNG
Der Zweck der Abmahnung liegt darin, den Empfänger auf eine mutmaßliche Verletzung von Markenrechten, Urheberrechten, Patentrechten, Designs oder wettbewerbsrechtlichen Vorschrift-en aufmerksam zu machen.
Die Abmahnung bietet dem Rechteinhaber zudem den Vorteil, seine Ansprüche schneller und kostengünstiger durchsetzen zu können, als dies in einem gerichtlichen Verfahren möglich wäre.
Zwar könnte der Rechteinhaber auch ohne vorherige Abmahnung direkt klagen, jedoch ginge er dann das Risiko ein, dass er sämtliche Gerichtskosten selber tragen müsste, sollte der mutmaßliche Verletzter vor Gericht sofort anerkennen (§ 93 ZPO).
2. WELCHE ANSPRÜCHE KÖNNEN MIT EINER ABMAHNUNG GELTEND GEMACHT WERDEN?
Kern der Abmahnung ist stets der Unterlassungsanspruch: Der Abgemahnte soll sich vertraglich verpflichten, die ihm vorgeworfene Handlung in Zukunft nicht noch einmal vorzunehmen. Für den Fall, dass er sich nicht daran hält, verpflichtet er sich zur Zahlung eines Geldbetrages (i.d.R. 5.000,00 € pro Verstoß) an den Rechteinhaber.
Daneben wird fast immer auch Ersatz der für die Abmahnung aufgewendeten Rechtsanwaltskosten und Ersatz des durch die Rechtsverletzung entstandenen Lizenzschadens gefordert.
Eine typische Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München anlässlich einer Urheberrechtsverletzung wegen Filesharings enthält z.B. typischerweise die folgenden Forderungen:
Beispiel:
Unterlassungsanspruch 0,00 €
Aufwendungsersatz, RA-Kosten für Abmahnung 215,00 €
Schadensersatz (Lizenzschaden) 600,00 €
__________
815,00 €
Möglich sind aber auch Ansprüche auf Auskunft, z.B. wenn markenverletzende Ware bei einem Einzelhändler entdeckt wurde, der Rechtsinhaber aber auch gegen die Hersteller vorgehen möchte. Insbesondere im Bereich der Produktpiraterie können daneben auch Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf von Produkten aus den Vertriebswegen geltend gemacht werden.
3. WAS PASSIERT, WENN ICH NICHT AUF DIE ABMAHNUNG REAGIERE?
In jedem Fall sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren oder gar in den Papierkorb werfen, selbst wenn Sie diese für völlig unberechtigt halten. Rufen Sie uns an unter 040 – 320 46 390 oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Wir helfen Ihnen.
Auch wenn Sie die Abmahnung für berechtigt halten, können wir Ihnen helfen, zum Beispiel indem wir eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung anfertigen, durch die sie sich möglichst wenig angreifbar machen. Zudem ist es oft möglich, mit dem abmahnenden Anwalt über den zu zahlenden Betrag zu verhandeln. Sprechen Sie uns einfach an.
Wenn Sie nicht auf die Abmahnung reagieren, kann der Rechteinhaber ein gerichtliches Verfahren gegen Sie einleiten. Dies kann entweder im Eilverfahren, auch einstweiliger Rechtsschutz genannt, oder auf dem “normalen” Klageweg erfolgen.
Der Regelfall ist dabei das einstweilige Verfügungsverfahren, weil es für den Rechteinhaber schneller und kostengünstiger ist. Für den Abgemahnten besteht zudem das Problem, dass er im Rahmen des Eilverfahrens in der Regel nicht angehört wird, sondern erst durch Zustellung der gerichtlichen Verfügung von dem gegen ihn anhängigen Verfahren Kenntnis erlangt. Gegen diese Verfügung kann der Abgemahnte dann selbstverständlich Rechtsmittel einlegen. Wenn der Rechteinhaber den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon angedroht aber noch nicht gestellt hat, kann eine sog. Schutzschrift helfen, eine Anhörung des Abgemahnten zu erzwingen.
4. WELCHE KOSTEN ENTSTEHEN DURCH EINE ABMAHNUNG?
Unsere Mandanten fragen uns oft, wie die von den abmahnenden Anwälten geltend gemachten, teils sehr hoch erscheinenden Rechtsanwaltskosten zustandekommen.
Die erstattungsfähigen Kosten für eine Abmahnung werden anhand des Gegenstandswertes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet.
Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung. Hinzu kommt in der Regel der geltend gemachte Lizenzschaden als Schadensersatzposten sowie mögliche weitere Ansprüche (s.o.). Der Gegenstandswert ist nicht mit den Kosten der Abmahnung zu verwechseln. Er stellt nur die Berechnungsgrundlage dafür dar.
a) Erster Schritt: Gegenstandswert bestimmen
Die Gegenstandswerte richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und werden vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Im Rahmen der Rechtsprechung haben sich jedoch für bestimmte Fälle sog. Regelgegenstandswerte herausgebildet, die vorbehaltlich besonderer Umstände als üblich und angemessen gelten. Hier sind einige Beispiele:
- Markenrecht: 50.000,00 €
- Wettbewerbsrecht (sehr unterschiedlich)
- Richtwert: 25.000,00 €
- bei geringfügigen Verstößen durch Kleinunternehmer Begrenzung auf 1.000 € möglich, aber nicht zwingend (§ 51 Abs. 3 GKG).
- Urheberrecht
- gegenüber Verbrauchern in der Regel beschränkt auf 1.000,00 €, § 97a Abs. 2 UrhG
- sonst je nach Umständen des Einzelfalls
- im gewerblichen Bereich ab ca. 5.000,00 €
- Verletzeraufschlag zur Abschreckung möglich
Achtung: Die vorgenannten Werte sind nicht verbindlich. In Ihrem konkreten Fall kann der Wert auch ein Vielfaches oder nur einen Teil dessen betragen. Bei der Bestimmung des Gegenstandswertes kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. Gerne prüfen wir Ihre Abmahnung auch hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren.
b) Zweiter Schritt: einfache Gebühr in EUR ermitteln und mit dem Faktor des Gebührentatbestands multiplizieren
Bsp.: Gegenstandswert 25.000 € = einfache Gebühr 788,00 €
Im Anhang zum RVG gibt es eine Tabelle, in der jedem Gegenstandswert ein Betrag in Euro zugeordnet ist (einfache Gebühr). Für eine Geschäftsgebühr in einem durchschnittlich schwierigen Fall wird dieser Wert z.B. mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Auslagen sowie die ggf. angefallene Umsatzsteuer werden hinzuaddiert.
Bsp.: Gegenstandswert 25.000 € (wie oben)
1,3 Geschäftsgebühr 1024,40 €
Pauschale für Post + Telekommunikation 20,00 €
__________
zzgl. 19 % USt. 198,44 €
__________
Gesamt: 1.242,84 €
Bitte beachten Sie, dass sich die vorstehenden Ausführungen nur auf diejenigen Beträge beziehen, die der Rechteinhaber von dem Abgemahnten erstattet verlangen kann. Wie viel der Rechteinhaber seinem Rechtsanwalt tatsächlich für die Abmahnung gezahlt hat, kann der Abmahnung hingegen nicht entnommen werden. Insbesondere dort, wo der Gegenstandswert durch das Gesetz gedeckelt ist, liegen die tatsächlichen Rechtsanwaltskosten oft über den Gebühren nach dem RVG.
DURCHSETZUNG IHRER ANSPRÜCHE BEI ABMAHNUNG
Im Streitfall: Abmahnung & Verteidigung gegen Abmahnung
Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch mit Rat und Tat zur Seite wenn es um die Verteidigung Ihrer Rechte im Falle einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung, Patentrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzung, Designrechtsverletzung oder wegen unlauteren Wettbewerbs oder um die außergerichtliche oder gerichtliche Durchsetzung Ihrer Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geht.
Sollten Dritte Ihre Markenrechte, Patentrechte, Urheberrechte oder Ihr eingetragenes Design verletzen, werden wir Ihre Rechte mit Nachdruck und wenn nötig auch gerichtlich durchsetzen. Auch bei der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften (UWG) sind wir Ihnen gerne behilflich.
Abmahnungen vorbeugen
Durch die Erstellung rechtssicherer Rechtstexte vom Anwalt, wie z.B. AGB, Impressum & Datenschutzerklärung, können Sie Abmahnungen wegen unlauteren Wettbewerbs bereits wirksam vorbeugen. Für Betreiber von Onlineshops bieten wir sogar komplette Abmahnschutzpakete an, damit Sie sich keine Gedanken über die Gefahr teurer Abmahnungen machen müssen und sich stattdessen voll auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Abmahnung im IP- & IT-Recht, UWG
Hat ein Dritter Ihre Marke, Patent, Design oder Urheberrecht verletzt, prüfen wir gerne für Sie, ob die Grenze zur Rechtsverletzung überschritten ist. Falls ja, so übernehmen wir gerne die Abmahnung für Sie.
Wenn Sie eine Abmahnung von einem Rechteinhaber, Mitbewerber oder von Verbänden wie der Wettbewerbszentrale oder der Verbraucherzentrale erhalten haben, prüfen wir für Sie, ob die Abmahnung berechtigt ist, erläutern Ihnen Ihre Verteidigungsmöglichkeiten und verteidigen Sie.
Einstweilige Verfügung & Klage
Sollte bei Markenrechtsverletzungen, Patentrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen oder Wettbewerbsverstößen eine aussergerichtliche Abmahnung nicht zur Erledigung führen, so vertreten wir Sie gerne bei Erhalt einer einstweiligen Verfügung oder Klage und vertreten Sie selbstverständlich vor Gericht.
Das einstweilige Verfügungsverfahren im Gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht bietet die Möglichkeit, insbesondere Unterlassungsansprüche schnell und kostengünstig durchzusetzen.
Der Verletzer hat im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen eingetragene Schutzrechte udn wettbewerbsrechtliche Vorschriften die Kosten des abmahnenden Unternehmens zu zahlen.