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Was ist ein Patent?

Das Patent dient dem Schutz technischer Erfindungen. Dem Inhaber eines Patents steht für die maximale Schutzdauer von 20 Jahren ein räumlich begrenztes Nutzungsmonopol für die patentierte Erfindung zu. Erfindungen in diesem Sinne können sich sowohl auf Erzeugnisse als auch auf Verfahren beziehen. Voraussetzung ist aber immer, dass ein „technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst“ wird. Wenn Ihre Idee nicht diese „Technizität“ aufweist, können Sie den begehrten Schutz vielleicht durch die Anmeldung einer eingetragenen Marke oder eines eingetragenen Designs bzw. Geschmacksmusters erreichen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

 

Erzeugnispatent & Verfahrenspatent

 

Mit einem Erzeugnispatent kann Schutz für Gegenstände, wie z. B. Maschinen und deren Teile, Anordnungen von Einzelteilen, elektronische Schaltungen, chemische Stoffe oder Arzneimittel beansprucht werden.

Daneben gibt es Verfahrenspatente. Diese schützen beispielsweise Verfahren zur Herstellung eines Produkts, Arbeitsverfahren, oder auch die Verwendung eines Produkts für einen bestimmten Zweck. Kein Dritter darf das geschützte Verfahren in Deutschland anwenden. Ohne die Zustimmung des Patentinhabers oder der Patentinhaberin ist es Dritten verboten, das patentierte Erzeugnis in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

 

Patentrecherche – was ist das und wozu brauche ich das?

Die Eintragung einer Erfindung als Patent bietet nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Erfindung im Zeitpunkt der Anmeldung neu ist. Neu ist sie dann, wenn sie am Anmeldetag nicht zum Stand der Technik gehört. Zum Stand der Technik gehört jede Erfindung, die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits irgendwo auf der Welt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Ob Ihre Erfindung wirklich neu ist, können wir für Sie durch eine Patentrecherche in den einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Datenbanken klären.

 

Geheimhaltung und warum sie so wichtig ist

Um sicherzustellen, dass Ihre Erfindung nicht vor der Anmeldung zum Patent neuheitsschädlich an die Öffentlichkeit gelangt, empfehlen wir die erforderliche Geheimhaltung durch Verschwiegenheitsvereinbarungen (eng.: “Non Disclosure Agreement” oder kurz “NDA“)  zu gewährleisten. Gerne unterstützen wir Sie gerne bei der Verhandlung und Durchführung von Geheimhaltungsvereinbarungen mit Ihren Geschäftspartnern.

 

Lizenzverträge – machen Sie Ihr Patent zu Geld!

Auf der anderen Seite muss das Patent natürlich nicht ausschließlich durch den Inhaber benutzt werden. Die Nutzungsrechte an der geschützten Erfindung stellen vielmehr selbstständige Vermögenswerte dar, die einen eigenen wirtschaftlichen Wert haben. Durch Lizenzverträge kann der Inhaber eines Patents Dritten in dem von ihm beabsichtigten Umfang gegen Entgelt ein ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht an der patentierten Erfindung einräumen. Bei der Gestaltung von Lizenzverträgen können Art und Umfang der erlaubten Nutzung einzelfallbezogen festgelegt werden.

 

Erfindungen durch Arbeitnehmer – was gibt es im Arbeitnehmererfindungsrecht zu beachten?

In der Praxis stellt sich besonders in innovativen Unternehmen häufig die Frage nach der Rechtslage für den Fall, dass ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ein Erzeugnis oder ein Verfahren entwickelt, welches dem Patentschutz zugänglich ist. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich des korrekten Vorgehens in diesen Fällen und setzen Ihre Ansprüche für Sie durch.

 

Gebrauchsmuster – der „kleine Bruder“ des Patents

Das Gebrauchsmuster ist sozusagen der „kleine Bruder“ des Patents. Im Gegensatz zum Patent ist ein Gebrauchsmuster schneller und günstiger zu erreichen. Allerdings ist sein Schutzbereich auch wesentlich kleiner als der des Patents. Der gegenüber dem Patent verminderte Schutzumfang des Gebrauchsmusters liegt darin begründet, dass die materiellen Schutzvoraussetzungen für die Eintragung eines Patents beim Gebrauchsmuster nicht geprüft werden (sog. formelles Schutzrecht). Ob das Schutzrecht langfristig Bestand hat, stellt sich daher oft erst im Ernstfall heraus.

Wenn sich der Anmelder anfangs nicht sicher ist, ob sich der Zeit- und Kostenaufwand für ein Patent lohnt, kann es sinnvoll sein, zunächst ein Gebrauchsmuster anzumelden. Stellt sich dann nachträglich heraus, dass die Erfindung am Markt Erfolg haben wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich ein Patent angemeldet werden. Der Vorteil dabei ist, dass auch für das Patent nun auf den Anmeldetag des Gebrauchsmusters abgestellt wird. Es wird also für das Patent die „Priorität“ des Gebrauchsmusters in Anspruch genommen. So genügt es beispielsweise, wenn die Erfindung im Zeitpunkt der Anmeldung des Gebrauchsmusters die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene „Neuheit“ der Erfindung erfüllte.

 

Kosten der Patentanmeldung

Die Kosten einer Patentanmeldung setzen sich zusammen aus den Gebühren des Patentamts und dem Honorar des Rechtsanwalts. Die Rechtsanwaltsgebühren werden dabei in der Regel nach Aufwand berechnet. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie nur für die Arbeit bezahlen, die auch tatsächlich geleistet wird. Stellt sich beispielsweise nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen heraus, dass die erforderliche Technizität nicht vorliegt und deshalb eine Patentierung nicht möglich ist, kann noch kostenschonend auf andere Schutzrechte umgeschwenkt oder von der Anmeldung abgesehen werden. Unter Umständen können Patentanmeldungen auch durch Fördermittel bezuschusst werden. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Wenn Sie Fragen zum Thema Patentanmeldung haben, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir vertreten Sie bundesweit!