Coronavirus & Arbeitsrecht – Was müssen Arbeitgeber & Arbeitnehmer beachten?
In der letzten Zeit spitzt sich die Lage hinsichtlich der Coronavirus Pandemie täglich immer weiter zu. Uns erreichen daher in letzter Zeit eine Vielzahl rechtlicher Fragen zu arbeitsrechtlichen Themen rund um die Coronakrise. In diesem Rechtstipp wird Ihnen Rechtsanwalt Thomas Seidel von der copy & right – Rechtsanwaltskanzlei aus Norderstedt bei Hamburg die häufigsten Fragen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Themen wie Arbeitsbedingungen, Lohn & Gehalt sowie Finanzhilfen und Erstattungsmöglichkeiten für Selbstständige und Unternehmer beantworten und Ihnen wertvolle Tipps im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeit und der der Kündigung von Mitarbeitern während der Coronakrise geben.
Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber im Rahmen der Coronavirus Pandemie?
Neben der Hauptleistungspflicht, also der Zahlung des Gehaltes, treffen den Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern weitere Nebenpflichten, insbesondere die sogenannte Fürsorgepflicht.
In Bezug auf die Corona-Pandemie bedeutet das für Arbeitgeber ganz konkret:
Zunächst trifft den Arbeitgeber eine Informationspflicht. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, seine Mitarbeiter über die Gefahren durch den Coronavirus aufzuklären und diese so stark wie möglich zu minimieren.
Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen?
Den Arbeitgeber trifft gegenüber seinen Arbeitnehmern eine „Fürsorgepflicht“. Daher muss er Hygienevorschriften beachten, um die Verbreitung von Krankheiten zu einzudämmen. Daher sollten in jedem Betrieb Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt und Hygieneempfehlungen ausgehangen werden.
Meiner Ansicht kann die Frage nach der rechtlichen Verpflichtung zur Bereitstellung von Seife, Handtüchern und Desinfektionsmitteln durch den Arbeitgeber jedoch praktisch gesehen dahinstehen. Denn es ist auch im Sinne des Arbeitgebers zu verhindern, dass seine Belegschaft durch den Coronavirus gefährdet wird oder sogar im „wort case“ der ganze Betrieb aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne mindestens für 14 Tage lahmgelegt wird.
Müssen Arbeitnehmer, die befürchten sich mit dem Coronavirus anzustecken, zur Arbeit gehen?
Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, weiterhin zur Arbeit zu erscheinen. Die bloße Befürchtung sich anstecken zu können genügt nicht, um der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeitnehmer darf die Arbeitsleistung nur dann verweigern, wenn er auch tatsächlich arbeitsunfähig ist oder eine Behörde eine Quarantäne verhängt hat.
Sind Arbeitnehmer verpflichtet zur Arbeit zu kommen, wenn der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) eingestellt wurde?
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, wie er pünktlich zu seinem Arbeit gelangt. Ihm obliegt das sogenannte „Wegerisiko“. Grundsätzlich gilt: Wer nicht zur Arbeit geht, der bekommt auch keine Geld. Ob und inwieweit die Rechtsprechung wegen der Neuartigkeit und der Besonderheiten, die mit der Corona-Pandemie verbunden sind, Ausnahmen von diesem Grundsatz machen wird, wird erst die Zukunft zeigen.
Müssen Arbeitnehmer „Zwangsurlaub“ nehmen, wenn der Arbeitgeber wegen des Coronavirus vorübergehend den Betrieb einstellt?
Wenn der Arbeitgeber den Betrieb schließt, befindet er sich im Annahmeverzug. Das Bedeutet, dass der Arbeitnehmer zwar seine Arbeitsleistung anbietet, der Arbeitnehmer diese aber nicht annimmt. Der Arbeitnehmer ist daher nicht verpflichtet hierfür Urlaub zu nehmen.
Erscheinen Arbeitnehmer nicht zur Arbeit, obwohl sie weder arbeitsunfähig, noch durch behördliche Anordnungen an der Arbeit gehindert sind, riskieren sie eine Abmahnung und sogar Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.
Darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter aktuell ins Ausland schicken?
Die Frage danach, ob der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter aktuell ins Ausland schicken darf, richtet sich zunächst danach, ob dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Selbst wenn der Arbeitsvertrag Auslandsreisen grundsätzlich vorsieht, kann dieses Recht des Arbeitgebers aktuell aufgrund des Coronavirus jedoch eingeschränkt sein.
Sein sogenanntes Weisungsrecht darf des Arbeitgebers nämlich nur nach „billigem Ermessen“ ausüben. Dies setzt eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, im Rahmen derer der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des Coronavirus eine besondere Bedeutung zukommt. Die Anordnung einer Auslandsreise dürfte daher jedenfalls dann nicht mehr angemessen sein, wenn für das Reiseziel eine offizielle Reisewarnung ausgegeben wurde. Andere individuelle Faktoren, wie beispielsweise Vorerkrankungen, sind im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ebenfalls zu berücksichtigen.
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu Homeoffice zwingen?
Die Antwort lautet ganz klar: Nein! Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter nicht zu Homeoffice zwingen. Allerdings haben Arbeitnehmer auch keinen Anspruch darauf, ab sofort im Homeoffice zu arbeiten.
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Haben Arbeitnehmer auch dann weiterhin einen Anspruch auf Lohn & Gehalt, wenn die zuständige Behörde den Betrieb schließt?
Ja! Sollte es, wie in Italien bereits geschehen, auch in Deutschland zur behördlichen Schließung von Betrieben kommen, würde dies unter das sogenannte Betriebsrisiko des Unternehmers fallen. Ist der Arbeitnehmer infolge des Coronavirus daran gehindert, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten, erhält der Arbeitnehmer gemäß § 615 Satz 3 BGB Lohnfortzahlung.
Hat ein Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf seinen Lohn, wenn er in Quarantäne muss?
Bei einem behördlich verhängten Beschäftigungsverbots wegen des bloßen Verdachts einer Infektion nach dem Infektionsschutzgesetz, besteht zwar kein Anspruch auf „Entgeltfortzahlung“. Stattdessen steht dem betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 56 Abs. 1 lfSG für die Dauer von sechs Wochen ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen in Höhe des Arbeitsentgelts nach § 14 SGB IV zu.
Geht der Arbeitgeber hierbei zunächst in Vorleistung, kann er die gezahlten Beträge auf Antrag vom Staat erstattet verlangen und hierfür sogar einen Vorschuss nach § 56 Abs. 12 IfSG beantragen.
Dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben, wen die KiTa oder Schule ihres Kindes schließt? Wer zahlt dann das Gehalt?
Arbeitnehmer, deren Kinder nicht in die KiTa oder Schule gehen können, weil diese aufgrund des Coronavirus geschlossen wurde, müssen grundsätzlich zur Arbeit erscheinen und sich um eine alternative Betreuung für Ihr Kind kümmern. Wenn und soweit die Betreuung des Kindes nicht möglich ist, kann einem Elternteil im Einzelfall jedoch ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht zustehen. In diesem Fall gebietet es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nämlich, dass dem Kind Vorrang vor der Arbeit eingeräumt wird und daher ein Elternteil zuhause bleiben kann.
Steht dem Arbeitnehmer ein solches Leistungsverweigerungsrecht zu und hat er diese nicht zu verschulden, kann er vom Arbeitgeber nach § 616 BGB für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“(nach herrschender Auffassung maximal 5 Tage) Lohnfortzahlung beanspruchen. Doch Vorsicht: Der Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB kann auch im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen worden sein. Dann besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Ich empfehle daher, in diesen Fällen zunächst mit dem Arbeitgeber zu sprechen und eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Die Möglichkeiten reichen hier vom Abbau von Überstunden über die Weiterarbeit im Homeoffice bis zur Beurlaubung des Arbeitnehmers.
Es bleibt zu hoffen, dass die Politik alsbald geeignete Maßnahmen ergreift, um die Folgen der staatlichen angeordneten Schließungen von KiTas und Schulen, auch wenn diese im Ergebnis richtig sind, auf dem Rücken der Arbeitnehmer und Arbeitgeber auszutragen.
Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit betrifft einen bestimmten vorübergehenden Zeitraum, indem die Arbeitnehmer weniger oder gar nicht arbeiten. Während dieser Zeit erhalten sie vom Arbeitgeber nur einen reduzierten Lohn. Arbeitet der Arbeitnehmer beispielsweise nur 50 % der vereinbarten Arbeitszeit, erhält er auch nur 50 % des vereinbarten Bruttolohnes. Die Differenz zum vereinbarten Lohn wird dann teilweise durch das sogenannte „Kurzarbeitergeld“ ausgeglichen, das von der Agentur für Arbeit gezahlt wird.
Die Agentur für Arbeit erstattet dann für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten zwischen 60 und 67 % des ausgefallenen Nettoentgeltes.
Beispiel: Der Arbeitnehmer verdient in Vollzeit 2000 Euro brutto in Steuerklasse I. Dies sind ca. 1400 Euro netto. Kürzt der Arbeitgeber die Arbeitszeit um die Hälfte, erhält der Arbeitnehmer einen Lohn von 1000 Euro brutto und damit nur ca. 800 Euro netto.
Damit der Arbeitnehmer davon seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, stockt die Arbeitsagentur den Lohn um das Kurzarbeitergeld von 60 Prozent des Nettolohns, das dem Arbeitnehmer entgangen ist, auf. Zwischen 1400 Euro Vollzeitlohn und 800 Euro Lohn in Kurzarbeit liegt eine Differenz von 600 Euro. Das Kurzarbeitergeld beträgt 360 Euro, sodass der Arbeitnehmer monatlich insgesamt ca. 1160 Euro trotz Kurzarbeit erhält.
Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit einseitig anordnen und den Arbeitnehmer so zur Kurzarbeit zwingen?
Nein, Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht einfach einseitig angeordnet werden. Diese Möglichkeit muss jedenfalls zuvor im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein. Ein guter Arbeitsvertrag sollte eine Regelung zur Kurzarbeit enthalten. In der Regel muss die Kurzarbeit jedoch mit bestimmten Fristen angekündigt werden. Sollten diese Fristen aufgrund einer besonderen Dringlichkeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Einzelfall nicht eingehalten werden können, empfehlen wir, vor Antragstellung die Einverständniserklärungen der Arbeitnehmer einzuholen.
Unter welchen Voraussetzungen können Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen?
Ein erfolgreicher auf Zahlung von Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit hat im Wesentlichen 4 Voraussetzungen:
Zunächst muss ein „erheblicher Arbeitsausfall“ vorliegen, der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen ist (z.B. einen Auftragsrückgang) oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Eine solche Situation ist aktuell bei der Coronakrise in vielen Fällen ohne weiteres gegeben.
Weiterhin darf der Arbeitsausfall lediglich vorübergehender Natur sein. Es muss also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur regulären Vollarbeit zu rechnen sein.
Ferner muss der Arbeitsausfall für den Unternehmer unvermeidbar sein. Das Unternehmen muss also vor Antragstellung bereits vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall durch geeignete Maßnahmen abzuwenden oder einzuschränken.
Anders als bisher, sieht eine neu beschlossene Änderung vor, dass auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig oder teilweise verzichtet werden soll. Bislang galt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden mussten.
Der Unternehmer muss die Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit schriftlich anmelden. Das kann online oder über einen Vordruck der Arbeitsagenturen geschehen. Der Antrag muss dabei innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden.
Für welche Mitarbeiter kann Kurzarbeit beantragt werden?
Die Agentur für Arbeit zahlt Kurzarbeiter für Arbeitnehmer, die in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für folgende Gruppen von Mitarbeitern wird Kurzarbeitergeld NICHT gezahlt:
- bereits gekündigte Arbeitnehmer
- Minijobber
- Auszubildende
- Rentner
- Arbeitnehmer, die Krankengeld beziehen,
Neuerdings kann auch für Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragt werden kann.
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Das Kurzarbeitergeld kann höchstens für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist jedoch ermächtigt, die Dauer durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängern.
In welcher Höhe wird der Verdienstausfall beim Kurzarbeitergeld erstattet? Wer zahlt die Sozialabgaben?
Die Agentur erstattet 60% des ausgefallenen Nettoentgeltes. Bei Haushalten mit mindestens einem Kind erhöht sich der Betrag auf 67%.
Die Sozialversicherungsbeiträge die vom Arbeitgeber zu entrichten wären, zahlt die Arbeitsagentur jedoch nicht. Die jüngst hierzu beschlossenen Änderungen sehen vor, dass der Staat auch die Sozialbeiträge für die Arbeitsstunden, die ausfallen, ganz oder teilweise übernehmen soll.
Muss ich mich als Arbeitgeber entscheiden, ob meine gesamte Firma in Kurzarbeit geht oder kann ich das auch pro Abteilung entscheiden?
Die Kurzarbeit kann auch nur für einen Teil des Betriebs angeordnet werden, wenn es sich im Einzelfall um eine sogenannte „Betriebsabteilung“ handelt.
Die offizielle juristische Definition das Begriffes „Betriebsabteilung“ ist etwas sperrig, aber vereinfacht gesagt meint es eine Gruppe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die organisatorisch vom Rest des Betriebes getrennt ist. Diese geschlossene Arbeitsgruppe muss eine eigene technische Leitung und einen eigenen Betriebszweck haben, z.B. also eine autark arbeitende Produktionseinheit. Möglich ist es also, eine einzelne Abteilung in Kurzarbeit zu schicken.
Gibt es im Zuge der Corona-Krise aus juristischer Sicht Neuerungen oder Änderungen, über die ich als Unternehmer Bescheid wissen sollte?
Ja, einige. Im Bereich der Kurzarbeit sind bereits viele Erleichterungen beschlossen worden.
Unter anderen:wurde die Quote der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent abgesenkt. Vor der Corona-Krise mussten mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird.
Außerdem sind Betriebe nun gar nicht mehr oder nur teilweise gezwungen, negative Arbeitszeitsalden aufzubauen. Vor der Corona-Krise musste in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen bestehen, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen. Nun kann die Kurzarbeit beantragt werden, ohne dass zuerst Minusstunden aufgebaut wurden.
Eine „Erleichterung“ ist auch, dass die Sozialversicherungsbeiträge nun vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Vor der Corona-Krise musste der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter bezahlen.
Ein letzter wichtiger Punkt ist, wie vorhin schon gesagt, dass Kurzarbeitergeld nun auch für Leiharbeitnehmer beantragt werden kann. Vor der Corona-Krise hatten Leiharbeitnehmer keinen Anspruch darauf.
Was müssen Unternehmen bei der Beantragung von Kurzarbeit beachten?
Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Zunächst muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer rechtzeitig über die Einführung der Kurzarbeit informieren und erforderlichenfalls deren Einverständniserklärungen einholen.
In dem Antrag auf Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber die Gründe für die geplante Kurzarbeit ausführlich darlegen und nachweisen. Dabei müssen insbesondere die Ursachen des Arbeitsausfalls, Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen, dargelegt werden und es müssen Angaben zu Produkten/Dienstleistungen, Hauptauftraggeber bzw. Auftragnehmer sowie zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls gemacht werden.
Das kann im Einzelfall ziemlich kompliziert werden. Wir helfen Ihnen gern.
Dem Antrag sind zudem folgende Unterlagen beizufügen:
- Ankündigung über Kurzarbeit
- Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern über die Einführung von Kurzarbeit
Welche Ansprüche haben Selbstständige, wenn über ihr Unternehmen eine Quarantäne verhängt wird und deshalb Umsatzeinbußen entstehen?
Selbstständige über deren Unternehmen eine Quarantäne verhängt wird, können nach dem Infektionsschutzgesetz vom Staat eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall ersetzt verlangen. In den ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des durchschnittlichen Monatseinkommens des vergangenen Jahres gezahlt, danach nur noch in Höhe von 70 % des monatlichen Durchschnittseinkommens.
Zusätzlich können Selbstständige ihre nicht gedeckten Betriebsausgaben ersetzt verlangen. Selbstständige können die Entschädigung bei den zuständigen Landesbehörden – meistens den Gesundheitsämter – innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Quarantäne beantragen.
Welche Reaktionsmöglichkeiten haben Arbeitgeber, die ihr Unternehmen wegen des Coronovirus schließen müssen? Kann der Unternehmer Entschädigung vom Staat verlangen?
Die Möglichkeit eines Arbeitsausfalls, zum Beispiel wegen einer Pandemie, wie aktuell beim Coronavirus, trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.
Eine Möglichkeit für Unternehmer um Verlusten vorzubeugen, kann es sein, Arbeitnehmer in die Kurzarbeit zu schicken und bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Dies setzt voraus, dass Kurzarbeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und dass der Arbeitgeber zuvor alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um Kurzarbeit zu vermeiden. Mildere Mittel in diesem Sinne können beispielsweise die Anordnung von Homeoffice, sowie die Beurlaubung von Arbeitnehmern oder der Abbau von Überstunden sein.
Des Weiteren setzt ein erfolgreicher Antrag auf Kurzarbeit voraus, dass ein vorübergehender Arbeitsausfall eingetreten ist, der auch einem unabwendbaren, nicht vermeidbaren Ereignis beruht. Dies dürfte stets dann der Fall sein, wenn eine Unternehmen aufgrund staatlicher Anordnungen infolge des Coronavirus den Betrieb einstellen muss.
Für den Zeitraum ab April 2020 sind weitere gesetzliche Regelungen geplant.
Bietet der Staat finanzielle Hilfen für von dem Coronavirus betroffene Unternehmen an?
Die Bundesregierung will u.a. durch steuerliche Entlastungen und KfW-Kredite die Liquidität von Unternehmen unterstützen. Weitere Informationen sind hier zu finden:
Daneben bieten auch die Länder entsprechende Finanzierungshilfen an. In Schleswig-Holsten ist dies beispielsweise die „Schleswig-Holstein-Finanzierungsinitiative für Stabilität“
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Link zum Antrag:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf
UPDATE vom 26.03.2020
Antrag: Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige
Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen sowie für Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten auf den Weg gebracht. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro.
Im Einzelnen ist vorgesehen:
- bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
- bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten
Die Anträge können ab sofort gestellt werden. Die Links zu den Antragsformularen haben wir Ihnen unten verlinkt:
Schleswig-Holstein – Antrag auf Corona – Soforthilfe
Ab sofort können Sie sich hier den Antrag auf Gewährung einer Soforthilfe herunterladen. Dieser ist zu senden an soforthilfezuschuss@ib-sh.de.
Hamburg – Antrag auf Corona – Soforthilfe
ACHTUNG! Derzeit (Stand 26.03.2020) können noch KEINE Anträge zur Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) gestellt werden. Sobald klar ist, wo und wie diese zu stellen sind, informieren wir Sie hier.
Die aktuellen Informationen der IHK dazu lauten wie folgt:
Update vom 03.04.2020: Förderlücke geschlossen: Neues Zuschussprogramm des Landes für Unternehmen mit 11 bis 50 Mitarbeitern
Weitere Infos folgen auf unserer Website unter http://www.copyandright.de/coronavirus-arbeitsrecht-was-muessen-arbeitgeber-arbeitnehmer-beachten/
Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer während der Coronakrise kündigen?
Sofern mildere Maßnahmen wie die Beantragung von Kurzarbeitergeld, Maßnahmen wie der Abbau von Überstunden, die Weiterarbeit im Homeoffice oder die Beurlaubung von Arbeitnehmers nicht ausreichen, um die negativen Auswirkungen des Coronavirus auf das Unternehmen aufzufangen, stellt die Kündigung von Arbeitnehmern aus Sicht des Arbeitgebers oft das letzte wirksame Mittel dar.
Für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist zunächst entscheidend, ob im konkreten Fall das Kündigungsschutzgesetz gilt. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Unternehmen, die 11 und mehr Arbeitnehmer beschäftigt haben, wenn deren Arbeitsverträge ab dem 1. Januar 2004 geschlossen wurden. Für Arbeitsverhältnisse, die davor geschlossen wurden, setzt der Kündigungsschutz bereits ab 6 Arbeitnehmern ein. Des Weiteren muss das einzelne Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden haben.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist eine Kündigung nur möglich, wenn sie entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt ist.
Bei der betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber eine Arbeitnehmer, der Kündigungsschutz genießt, unter bestimmten Voraussetzungen dennoch wirksam fristgerecht ordentlich kündigen.
Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen gleichzeitig vorliegen, damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist:
- Es müssen zunächst betriebliche Erfordernissevorliegen, die dazu führen, daß der Bedarf an Arbeitsleistungen geringer wird.
- Die Kündigung muß “dringlich” sein, d.h. es darf keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz geben.
- Bei der vorzunehmenden Interessenabwägungmuss das Arbeitgeberinteresse das des Arbeitnehmers überwiegen.
- Der Arbeitgeber darf keinen Fehler bei der Sozialauswahlmachen.
Wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld oder sonstige arbeitsrechtliche Beratung benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir sind für Sie da.
Beratung und Anspruchsdurchsetzung bei arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus
Selbstverständlich beraten wir Sie gerne zu allen arbeitsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Soweit erforderlich, vertreten wir Sie bundesweit außergerichtlich sowie gerichtlich und setzen Ihre Ansprüche mit Nachdruck durch.
Wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld oder sonstige arbeitsrechtliche Beratung benötigen, sprechen Sie uns gerne an. Wir sind für Sie da.
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Ihre Vorteile:
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Jede Kündigung und jeder Aufhebungsvertrag sollten von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Rechtslage und Ihre Handlungsmöglichkeiten und erörtern mit Ihnen die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht oder anderer Rechtsschutzmöglichkeiten.
Gerne begleiten wir Ihr Kündigungsvorhaben von der Dokumentation eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers über die Abmahnung und den Entwurf des Kündigungsschreibens bis hin zur Kündigungsschutzklage.
⚠ Daher gilt: Auch für den Arbeitgeber kann die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts für Arbeitsrechts helfen, die Kosten einer Kündigung zu minimieren und das Betriebsklima zu fördern!